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Niederösterreichisches Baurecht § 14, § 15 und § 16
Niederösterreichisches Baurecht:
§ 14 - Bewilligungspflichtige Bauvorhaben:
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1) Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2) die Errichtung von baulichen Anlagen
3) die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder
Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte
nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsteil (§ 56) entstehen könnte;
4) die Aufstellung von:
-) Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50kW,
-) Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,
-) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleitung von mehr als 400 kW,
-) Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.
5) die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher
Betriebsanlagen;
6) die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus
ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland- Kleingarten
sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 auf einem Grundstück im Bauland:
7) die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder
deren Anbringung an Bauwerken.
8) der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6
verletzt werden könnten.
9) die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche
Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt
werden könnten.
§ 15 - Anzeigepflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1) Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
a) die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von
Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
- Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
- Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetztes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
- der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
- der Spielplatzbedarf,
- die Festigkeit und Standsicherheit,
- der Brandschutz,
- die Belichtung,
- die Trockenheit,
- die Schallschutz oder
- der Wärmeschutz
betroffen werden könnten;
b) die Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden,
innerhalb eines Abstandes von 7m von der vorderen Grundstücksgrenze:
c) die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellenplätzen (§63 und §65)
d) die Ableitung oder Versicherung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
e) die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder
Anhänger;
f) die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des
NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
g) die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden
ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z.B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig
temperierter Räume);
2) Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
a) die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
b) die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht
mehr als 50m² auf demselben Grundstück;
c) die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;
d) die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden
3) Vorhaben in Schutzzonen und Altortsgebieten (30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl.
Nr.3/2015 in der geltenden Fassung)
a) der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;
b) jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (56)
- die Aufstellung von thermischen Solaranlagen und von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an
Bauwerken, sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen
Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
- die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;
c) die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z.B. der Austausch von Fenster, die Farbgebung, Maßnahmen
für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.
(2) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde
eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mit zu behandeln und in den Bewilligungsbescheid
aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und
Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Ist in den Fällen des Abs.1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§43 Abs.3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderliche (§§43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Wir eine Einfriedung (Abs. 1 Z 1 lit. b.) errichtet, ist der Anzeige
- die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die
vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und
- zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des
Liegenschaftsteilungsgesetztes, BGBL. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl.I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan
anzuschließen.
(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt,
wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde
dies mit dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der
Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der
Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilbt Abs 6 letzter Satz sinngemäß.
(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
- dieses Gesetzes,
- des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
- des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder
- einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.
(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
- innerhalb der Frist nach Abs.4 oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder
- zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist einer Untersagung nicht mehr zulässig.
(8) Nach Fertigstellung einer Photovoltaikanlage (Abs. 1 Z 3 lit. b) ist der Baubehörde ein Elektroprüfbericht eines
befugten Fachmannes (§25Abs.1) vorzulegen.
§ 16 - Meldepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu
melden:
1) die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12kW in oder
in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind;
2) der Austausch von Klimaanlagen nach Z 1, wenn die Nennleistung verändert wird;
3) die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach
geführte Abgasanlage angeschlossen sind;
4) die Aufstellung von Öfen, ausgenommen jenen in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie in
Reihenhäusern (§17 Z 6)
5) der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 und § 15 Abs. 1Z 3 lit. a fallen;
6) die Herstellung von Ladepunkten und Ladestationen für beschleunigtes Laden von Elektrofahrzeugen;
7) die Errichtung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, ausgenommen jener, die nach §15
Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind;
8) die Herstellung von Hauskanälen.
(2) Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 8 sind eine Darstellung und eine Beschreibung
anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren
(2a) Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 3 (Heizkessel) ist eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkesseln beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.
(3) Die Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 4 (Öfen) hat der hiezu befugte Fachmann an die Baubehörde unter Anschluss des Befundes über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Ofen zu erstatten.
(4) Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 6 (Ladepunkte und Ladestationen) und 7 (Photovoltaikanlagen) ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.
(5) Ist die Meldung nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. Dies ist dem Meldungsleger mitzuteilen.
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Angaben ohne Gewähr. Änderungen vorbehalten.