Wappen
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St.Anton
an der Jeßnitz

3283 St. Anton/J.

Nr. 5

Tel: 07482/48240
Fax: 07482/48240-9

Das Wappen der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz
Willkommen auf der Homepage der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz


Geht gemeinsam froh durchs Leben,
um dem Dasein Sinn zu geben.
Habt Geduld und viel Verständnis,
denn dann kommt euch die Erkenntnis,
dass die ganze schöne Welt,
LIEBE nur zusammenhält.

Alles wird Euch dann gelingen,
und Euch so viel Freude bringen,
dass kein Unglück Euch erreicht,
denn die Liebe macht's Euch leicht,
Schweres leicht zu überwinden
und das große Glück zu finden.

 

Sie wollen Ihre Ehe in unserer Gemeinde schließen? Wir freuen uns darauf!

Um einen Termin zu vereinbaren, rufen Sie bitte am Standesamt St. Anton unter der Nummer 07482/48240 an; dort werden all Ihre Fragen beantwortet.

Bevor Sie Ihren/Ihre Liebsten/Liebste heiraten können, muss Ihre Ehefähigkeit geprüft werden.

Bei der Anmeldung zur Trauung wird ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit angelegt und darüber eine Niederschrift erstellt.

Dazu sind folgende Unterlagen notwendig:

-) Geburtsurkunde von Verlobter/Verlobte

-) Staatsbürgerschaftsnachweis von Verlobter/Verlobte

-) wenn vorhanden, Scheidungsunterlagen bei Vorehen (auch Heiratsurkunden) 

-) Daten der Eheschließung der Eltern + Geburtsdaten beider Eltern von Verlobter/Verlobte (wenn vorhanden)

-) evtl. Bekanntgabe der Namensführung ( wenn schon entschieden)

 

Gemeinsame Kinder:

-) Geburtsurkunden

-) Staatsbürgerschaftsnachweise
  

Bei einem Gespräch zwischen Standesbeamten und Verlobten werden dann alle Details geklärt.

-) Trauzeugen

-) Gestaltung der Trauung, Musik und Co...

-) usw.

 

Voraussetzungen

Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen:

Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig sowie volljährig und erhalten damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.

Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht muss eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn

  • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist und
  • die Person für diese Ehe reif erscheint.

Bei minderjährigen Personen oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen muss die Obsorgeberechtigte/der Obsorgeberechtigte in die Eingehung der Ehe einwilligen.

Zu den Eheverboten zählen:

  • Blutsverwandtschaft
    Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (zum Beispiel Vater und Tochter) oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind/waren.
  • Adoptivverhältnis
    Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivmutter/Adoptivvater und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde.
  • Doppelehe
    Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute (oder eingetragenen Partner) vorliegt. Entscheidend ist, dass die Ehe (bzw. eingetragene Partnerschaft) noch nicht aufgelöst (z.B. durch Scheidung, Aufhebung, Tod) oder für nichtig erklärt wurde.